Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der A-ROSA Resort und Hotel GmbH im PDF-Format. Für die Darstellung benötigen Sie den aktuellen Acrobat Reader.
Reisebedingungen für alle A-ROSA Hotels
I. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. 1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
2.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen. 2.2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. 2.3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. 3.3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis gem § 315 BGB angemessen anheben. Gleiches gilt, wenn durch behördliche Anordnungen besonderer Schutz- und Hygieneauflagen, auch zur Sicherheit des Gastes, dem Hotel Mehrkosten entstehen. 3.4. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt. 3.5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 3.6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. 3.7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Kunden (i.e. Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels
4.1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. 4.2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt. 4.3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. 4.4. Dem Hotel steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Das Hotel ist berechtigt, den Abzug für die ersparten Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90 % des vereinbarten Preises für Übernachtung mit Frühstück und 80 % für Übernachtungen mit Halbpension zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Hotel ein Schaden in geringerer Höhe oder überhaupt nicht (z. B. wegen anderweitiger Vermietung des Zimmers bei im Übrigen voller Auslastung der betroffenen Kategorie) entstanden ist.
V. Rücktritt des Hotels
5.1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls • höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände, z.B. behördliche Anordnungen zur Schließung, die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder wesentlich behindern machen; • Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden; • das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit, auch vor Gesundheitsgefahren, oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; • ein Verstoß gegen oben Klausel I Nr. 2 vorliegt. 5.4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe/Hausordnung
6.1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer. 6.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. 6.4. Der Gast ist verpflichtet, die jeweils im Hotel geltende Hausordnung einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich das Hotel das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages vor. Im Falle der Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Hotels in voller Höhe bestehen. Ersparte Aufwendungen werden auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
VII. Tiere
7.1. Das Mitführen von Tieren im Hotel ist dem Kunden nicht gestattet, es sei denn der Kunde erhält eine schriftliche Erlaubnis des Hotels. 7.2. Bringt der Kunde trotz des vorstehenden Verbots Tiere mit in das Hotel, so ist das Hotel berechtigt den Vertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen. Der Vergütungsanspruch des Hotels bleibt im Falle der Kündigung in voller Höhe bestehen. Ersparte Aufwendungen werden auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
VIII.Haftung des Hotels
8.1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. 8.2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens 25.000 €. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von 100.000 € im Hotelsafe deponiert werden. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Hotels gelten vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 8.3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 4. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
IX. Schlussbestimmungen
9.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. 9.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels. 9.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels. 9.4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Bedingungen für Veranstaltungen in allen A-ROSA Hotels
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des A-ROSA Resorts zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des A-ROSA Resorts. Diese Geschäftsbedingungen sind subsidiär gegenüber individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. 1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des A-ROSA Resorts, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abgedungen wird, soweit der Veranstalter nicht Verbraucher ist. 1.3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
2.1. Der Vertrag kommt durch die Antragannahme (Bestätigung) des Kunden/Bestellers zustande; dieser ist der Vertragspartner. 2.2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem A-ROSA Resort eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt. 2.3. Das A-ROSA Resort haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Veranstalters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das A-ROSA Resort die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des A-ROSA Resorts beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des A-ROSA Resorts beruhen. Einer Pflichtverletzung des A-ROSA Resorts steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des A-ROSA Resorts auftreten, wird das A-ROSA Resort bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das A-ROSA Resort rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. 2.4. Alle Ansprüche gegen das A-ROSA Resort verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des A-ROSA Resorts beruhen. 2.5. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des A-ROSA Resorts darüber hinaus für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. 3.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden und auf max. 100.000,00 € für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung und -ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des A-ROSA Resorts, seiner gesetzlichen Vertreter oder Leitenden Angestellten beruhen. 2.6. Für eingebrachte Sachen haftet das A-ROSA Resort dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu 3.500,00 €. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf 800,00 €. Geld und Wertgegenstände, die im Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert von 25.600,00 € versichert. Das A-ROSA Resort empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem A-ROSA Resort Anzeige erstattet. 2.7. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in der Garage oder auf einem Parkplatz des A-ROSA Resorts, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des A-ROSA Resorts. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des A-ROSA Resorts abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das A-ROSA Resort nicht, soweit das A-ROSA Resort nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des A-ROSA Resorts. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Grundstücks gegenüber dem A-ROSA Resort geltend gemacht werden. 2.8. Weckaufträge werden vom A-ROSA Resort mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 2.9. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Das A-ROSA Resort übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das A-ROSA Resort ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 2.10. Der Gast ist verpflichtet, die jeweils im Hotel geltende Hausordnung einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich das Hotel das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages vor. Im Falle der Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Hotels in voller Höhe bestehen. Ersparte Aufwendungen werden auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1. Das A-ROSA Resort ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Resort zugesagten Leistungen zu erbringen. 3.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen die vereinbarten bzw. üblichen Preise des A-ROSA Resorts zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des A-ROSA Resorts an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten. Dies gilt auch dann, wenn Gäste als „Selbstzahler“ eingebucht wurden. 3.3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom A-ROSA Resort allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden. Gleiches gilt, wenn durch behördliche Anordnungen besonderer Schutz- und Hygieneauflagen, auch zur Sicherheit des Gastes, dem Hotel Mehrkosten entstehen. 3.4. Rechnungen des A-ROSA Resorts ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das A-ROSA Resort ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das A-ROSA Resort berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem A-ROSA Resort bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 3.5. Das A-ROSA Resort ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. 3.6. Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des A-ROSA Resorts aufrechnen oder mindern.
4. An- und Abreise
4.1. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, Flächen und Räumlichkeiten, es sei denn, das A-ROSA Resort hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer, Flächen und Räumlichkeiten schriftlich bestätigt. 4.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit dem A-ROSA Resort schriftlich vereinbart. 4.3. Gebuchte Zimmer sind vom Vertragspartner oder den entsprechenden Veranstaltungsteilnehmern bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das A-ROSA Resort das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem A-ROSA Resort steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 4.4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem A-ROSA Resort spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das A-ROSA Resort über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, dem A-ROSA Resort nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)
5.1. Für die vollständige Abbestellung/Stornierung oder Nichtinanspruchnahme der Hotelleistungen gelten folgende Staffelung: • bis 8 Wochen vor Anreise ist die Rückgabe kostenfrei, • bis 4 Wochen vor Anreise werden 60% des Vertragswertes berechnet, • bis 2 Wochen vor Anreise werden 70% des Vertragswertes berechnet, • bis 1 Woche vor Anreise werden 80% des Vertragswertes berechnet, • unter 7 Tage vor Anreise werden 90% des Vertragswertes berechnet. Ein kostenfreier Rücktritt des Veranstalters von dem mit dem A-ROSA Resort geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des A-ROSA Resorts. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Miete/Logis für Veranstaltungsräume und gebuchte Zimmer aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Veranstalter vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des A-ROSA Resorts zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Veranstalters, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. 5.2. Sofern zwischen dem A-ROSA Resort und dem Veranstalter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Veranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des A-ROSA Resorts auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Veranstalters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem A-ROSA Resort ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt. 5.3. Die Berechnung des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis zuzüglich Getränke × Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet. 5.4. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 1 bis 3 berücksichtigt. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Veranstalter, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem A-ROSA Resort vorbehalten.
6. Änderung/teilweise Rückgabe von Zimmerkapazitäten im Rahmen der Veranstaltung
6.1. Das A-ROSA Resort gewährt dem Veranstalter die Möglichkeit, binnen der nachfolgenden Fristen Teile des von ihm reservierten Kontingents zurück zugeben, ohne dass hierfür Schadenersatz oder Stornokosten berechnet werden.
• bis 6 Wochen vor Anreise: 15% der vertraglich vereinbarten Zimmeranzahl
• bis 2 Wochen vor Anreise: 10% der vertraglich vereinbarten Zimmeranzahl
• unter 2 Wochen und bis 7 Tage vor Anreise: 5% der vertraglich vereinbarten Zimmeranzahl (mindestens 1 Zimmer) Grundlage für die genannten prozentualen Reduzierungen ist grundsätzlich der erste unterzeichnete Vertrag. Sofern der Veranstalter ein höheres Kontingent als das zum oben betreffenden Zeitpunkt genannte zurückgibt, ist das A-ROSA Resort berechtigt, die über den genannten Prozentsatz hinausgehende stornierte in Rechnung zu stellen. Bei Abrufkontingenten mit einem vereinbarten Rückgabedatum (Cut-off date) gelten die vorstehend erwähnten Rückgabefristen für das Kontingent nicht.
7. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
7.1. Das A-ROSA Resort gewährt dem Veranstalter die Möglichkeit, binnen der nachfolgenden Fristen die von ihm reservierten Teilnehmerzahlen, gebuchten Flächen und Räumlichkeiten zurückzugeben, ohne dass hierfür Schadenersatz oder Stornokosten berechnet werden.
• bis 6 Wochen vor Anreise: 20% der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistung
• bis 2 Wochen vor Anreise: 10% der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistung
• unter 2 Wochen und bis 7 Werktage vor Anreise: 5% der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistung Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem A-ROSA Resort mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des A-ROSA Resorts. Grundlage für die genannten prozentualen Reduzierungen ist grundsätzlich der erste unterzeichnete Vertrag. Ab 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn ist eine kostenfreie Reduzierung nicht mehr möglich; es werden die vereinbarten Leistungen zu 100% berechnet. Die Berechnung des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis zuzüglich Getränke × Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet. 7.2. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem A-ROSA Resort 7 Werktage vor Veranstaltungbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des A-ROSA Resort. 7.3. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das A-ROSA Resort berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist. 7.4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das A-ROSA Resort diesen Abweichungen zu, so kann das A-ROSA Resort die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das A-ROSA Resort trifft ein Verschulden. 7.5. Bei Veranstaltungen, die über 24:00 Uhr hinausgehen, kann das A-ROSA Resort, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Ferner kann das A-ROSA Resort aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
8. Rücktritt des A-ROSA Resorts
8.1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Veranstalters innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das A-ROSA Resort in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Veranstalter nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage des A-ROSA Resorts auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 8.2. Wird einer vereinbarten oder oben gemäßen Klausel III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist das A-ROSA Resort ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 8.3. Ferner ist das A-ROSA Resort berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag bzw. Von Teilen des Vertrages zurückzutreten, beispielsweise falls
• höhere Gewalt oder andere vom A-ROSA Resort nicht zu vertretende Umstände z.B. auch behördliche Anordnungen zur Schließung die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
• das A-ROSA Resort begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit auch vor Gesundheitsgefahren oder das Ansehen des A-ROSA Resorts in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des A-ROSA Resorts zuzurechnen ist;
• ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt;
• der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird. 8.4. Bei berechtigtem Rücktritt des A-ROSA Resorts entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz.
9. Mitbringen von Speisen und Getränken
9.1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem A-ROSA Resort. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
10. Technische Einrichtungen und Anschlüsse/Abwicklung von Veranstaltungen
10.1. Soweit das A-ROSA Resort für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das A-ROSA Resort von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 10.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des A-ROSA Resorts bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des A-ROSA Resorts gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das A-ROSA Resort diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das A-ROSA Resort pauschal erfassen und berechnen. 10.3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des A-ROSA Resorts berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das A-ROSA Resort eine Anschlussgebühr verlangen. 10.4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des A-ROSA Resorts ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 10.5. Störungen an vom A-ROSA Resort zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das A-ROSA Resort diese Störungen nicht zu vertreten hat. 10.6. Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln. 10.7. Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des A-ROSA Resorts im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem A-ROSA Resort nutzen.
11. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
11.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im A-ROSA Resort. Das A-ROSA Resort übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des A-ROSA Resorts. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 11.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das A-ROSA Resort berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das A-ROSA Resort berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Veranstalters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem A-ROSA Resort abzustimmen. 11.3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das A-ROSA Resort die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das A-ROSA Resort für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 11.4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Vertragspartner Verpackungsmaterial im A-ROSA Resort zurücklassen, ist das A-ROSA Resort zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
12. Haftung des Kunden für Schäden
12.1. Sofern der Veranstalter Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 12.2.Das A-ROSA Resort kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam. 13.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des A-ROSA Resorts. 13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des A-ROSA Resorts. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des A-ROSA Resorts. 13.4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 13.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.